BSG - Urteil vom 11.04.2002
B 3 KR 24/01 R
Normen:
BGB § 267 § 362 § 397 ; BSHG § 40 ; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2 § 109 Abs. 4 S. 3 § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 § 61 S. 2 ; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 1 § 168 § 128 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 KR 87/99 - 20.03.2001,
SG Münster, vom 01.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 15/97

Keine unzulässige Klageänderung bei gleichzeitiger Geltendmachung des Erstattungsanspruch wegen Krankenhausbehandlung als Sozialhilfeträger und des Vergütungsanspruchs als Krankenhausträger, Vergütungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhausträger

BSG, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 24/01 R

DRsp Nr. 2002/13142

Keine unzulässige Klageänderung bei gleichzeitiger Geltendmachung des Erstattungsanspruch wegen Krankenhausbehandlung als Sozialhilfeträger und des Vergütungsanspruchs als Krankenhausträger, Vergütungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhausträger

1. Es liegt keine unzulässige Klageänderung vor, wenn ein Träger der Sozialhilfe, der einen Erstattungsanspruch gegen eine Krankenkasse wegen der Kostenübernahme für die Krankenhausbehandlung eines Versicherten geltend macht, im Revisionsverfahren die Klage auch auf seinen Vergütungsanspruch als Träger des Krankenhauses stützt. 2. Die Vergütungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhausträger für eine notwendige Krankenhausbehandlung erlischt durch die Zusage der Gewährung von Krankenhausbehandlung im Wege der Eingliederungshilfe gegenüber dem Versicherten sowie durch die interne Ausbuchung der Krankenhausforderung zu Lasten der Eingliederungshilfe nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 267 § 362 § 397 ; BSHG § 40 ; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2 § 109 Abs. 4 S. 3 § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 § 61 S. 2 ; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 1 § 168 § 128 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I