LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.04.2007
4 Ta 70/07
Normen:
ZPO § 240 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1099/06

Keine Unterbrechung des Kündigungsschutzverfahrens durch Insolvenzeröffnung bei Leistungsantrag auf unpfändbaren Lohn

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 70/07

DRsp Nr. 2007/17985

Keine Unterbrechung des Kündigungsschutzverfahrens durch Insolvenzeröffnung bei Leistungsantrag auf unpfändbaren Lohn

Fordert der Arbeitnehmer den Bruttobetrag abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Nettobezüge und kann er sich dabei darauf berufen, dass die geltend gemachten Ansprüche deshalb nicht zur Insolvenzmasse gehören, weil nach den Pfändungsschutzvorschriften nichts pfändbar ist und die geltend gemachten Beträge damit auch nicht der Verfügung der Gläubiger unterliegen, wird der Rechtsstreit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen.

Normenkette:

ZPO § 240 ;

Gründe:

Der Kläger hat am 15. August 2006 eine Kündigungsschutzklage, verbunden mit einem Beschäftigungsantrag und der Leistungsklage auf einen Rückstand aus Juli 2006 eingereicht und diese mit Schreiben vom 19.12.2006 um Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ab Monat August bis Oktober 2006 eingereicht. Unter dem 24.08.2006 ist über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, wobei Rechtsanwalt W, M zum Insolvenzverwalter bestimmt worden ist.

Die Beklagtenseite beantragt,

das Verfahren gemäß § 240 ZPO als unterbrochen zu behandeln, wobei das Arbeitsgericht diese Rechtsmeinung nicht teilt und mit dem angefochtenen Beschluss vom 08. März 2007 beschlossen hat: