Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte betreibt über ihre Betriebsführungsgesellschaft Deutsche Steinkohle AG (im Folgenden: DSK) sieben Steinkohle-Bergwerke, darunter das Bergwerk "Walsum", in dem ca. 2750 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Im Bergwerk "Prosper-I." werden ca. 4000 Arbeitnehmer, im Bergwerk "Ost" ca. 2800 Arbeitnehmer und im Bergwerk "Lippe" ca. 2300 Arbeitnehmer beschäftigt.
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