Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten .
Die von der Klägerin persönlich am 8.5.2020 beim LSG eingelegte, an das
Gründe, um das von der Klägerin ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Urteil des LSG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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