Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Das Landessozialgericht (LSG) hat in dem angefochtenen Urteil vom 16. Dezember 1998 ausgeführt, die Klägerin sei gemäß § 128 Abs 1 AFG verpflichtet, der Beklagten das dem ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin A. S. gezahlte Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 66.651,30 DM zu erstatten. Diese Erstattung stelle keine unzumutbare Belastung für die Klägerin iS des § 128 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG dar.