LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2020
L 20 AY 27/20 B ER und L 20 AY 28/20 B
Normen:
AsylblG § 1 Nr. 4 und Nr. 6; AsylblG § 2 Abs. 1 S. 1; AsylblG § 2 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60a; SGB II; SGB XII; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AY 47/19 ER

Keine Übernahme der Kosten für eine privat angemietete Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an gesundheitliche Gründe oder unzumutbare Zustände in bereitgehaltenen Gemeinschaftsunterkünften

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen L 20 AY 27/20 B ER und L 20 AY 28/20 B

DRsp Nr. 2020/8642

Keine Übernahme der Kosten für eine privat angemietete Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an gesundheitliche Gründe oder unzumutbare Zustände in bereitgehaltenen Gemeinschaftsunterkünften

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.02.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylblG § 1 Nr. 4 und Nr. 6; AsylblG § 2 Abs. 1 S. 1; AsylblG § 2 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60a; SGB II; SGB XII; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz, ob die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen den Umzug in eine privat angemietete Wohnung gestatten und hierfür die laufenden Wohnungskosten tragen muss.