Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.02.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz, ob die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen den Umzug in eine privat angemietete Wohnung gestatten und hierfür die laufenden Wohnungskosten tragen muss.
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