LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.04.2015
L 8 SO 49/14 B ER
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SchulG LSA § 41 Abs. 1 S. 2 und S. 3; SchulG LSA § 71 Abs. 2 S. 2 und S. 5; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 120/14 ER

Keine Übernahme der Kosten für die Begleitung durch einen Integrationshelfer während des Schulweges im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei dem Besuch einer privaten Ersatzschule

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 49/14 B ER

DRsp Nr. 2015/9992

Keine Übernahme der Kosten für die Begleitung durch einen Integrationshelfer während des Schulweges im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei dem Besuch einer privaten Ersatzschule

Es besteht kein Anordnungsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für die Begleitung eines Schülers mit wesentlicher Behinderung auf dem Schulweg durch einen Integrationshelfer, soweit die Schule nach dem Landesschulrecht als private Ersatzschule nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung auf Wunsch der Eltern besucht wird und die Voraussetzungen der Schülerbeförderung aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Schule nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SchulG LSA § 41 Abs. 1 S. 2 und S. 3; SchulG LSA § 71 Abs. 2 S. 2 und S. 5; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.