LAG Hamm - Urteil vom 05.07.2007
15 Sa 2030/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 868/06 - 23.11.2006,

Keine treuwidrige Kündigung einer behinderten Zahnarzthelferin bei wiederholt aufgeschobener Anmeldung zur Abschlussprüfung

LAG Hamm, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 2030/06

DRsp Nr. 2007/17691

Keine treuwidrige Kündigung einer behinderten Zahnarzthelferin bei wiederholt aufgeschobener Anmeldung zur Abschlussprüfung

1. Die unternehmerische Entscheidung, die in einer Zahnarztpraxis anfallenden Aufgaben zukünftig nur durch ausgebildetes Praxispersonal mit Abschlussprüfung ausführen zu lassen und das Arbeitsverhältnis der ungeprüften Zahnarzthelferin zu beenden, kann nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn die Beklagten mit dieser Entscheidung lediglich ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen und die Arbeitnehmerin in der Vergangenheit ihre Anmeldung zur Prüfung immer wieder hinausgeschoben hat.2. Maßnahmen der Arbeitgeberin, die dazu dienen, einen gesetzwidrigen Zustand für die Zukunft zu beenden, können nicht als treuwidrig bezeichnet werden, auch wenn die Arbeitnehmerin in der Vergangenheit mit Aufgaben betraut wurde, die sie mangels Abschlussprüfung als Zahnarzthelferin nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht hätte ausführen dürfen.3. Wird das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde beendet, kann hierin eine Diskriminierung der Arbeitnehmerin als Schwerbehinderte nicht gesehen werden, wenn der Umstand, dass die Arbeitnehmerin nicht über eine Abschlussprüfung verfügt, keine Folge ihrer Behinderung ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: