Der Kläger war vom 1. Juli 1973 bis zum 27. Juni 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der ab 1. Juli 1973 gültige Rahmentarifvertrag für die Industrie der Steine und Erden (RTV) Anwendung. Ziffer 94 RTV bestimmt:
"Bei vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer entfällt der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr."
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