Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Zuschlag nach § 47 Nr. 9 Abs. 6 TVöD zusteht.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1998 als Angestellter bei der W. der Beklagten beschäftigt. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er als Baggeraufseher auf Laderaumsaugbaggern privater Unternehmen tätig. Im Bundeseigentum ist lediglich noch der Laderaumsaugbagger "Nordsee"; im Übrigen bedient sich die Beklagte privater Unternehmen für Saugbaggerarbeiten.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm pro Einsatztag ein Zuschlag von EUR 25,00 nach § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD zusteht und macht diese für den Zeitraum vom 29.11. 2005 bis zum 30.09.2006 geltend.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.350,00 brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 50,00 seit dem 01.12.2005,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 250,00 seit dem 01.01.2006,
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