Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2019 sowie der Bescheid vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 19. April 2016 bei seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4), die diese selber tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
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