Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgericht Heilbronn vom 26. August 2015, berichtigt durch Beschluss vom 15. September 2015, abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 vollständig aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 11.502,33 festgesetzt.
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