Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 1.407,18 Euro festgesetzt.
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