LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.06.2019
L 2/12 R 233/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 227/15

Keine Sozialversicherungsbeitragspflicht eines betriebsärztlich tätigen ArztesÜbereinstimmender Wille der VertragsparteienDeutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegendes Honorar

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen L 2/12 R 233/17

DRsp Nr. 2019/13847

Keine Sozialversicherungsbeitragspflicht eines betriebsärztlich tätigen Arztes Übereinstimmender Wille der Vertragsparteien Deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegendes Honorar

1. Betriebsärztliche Tätigkeiten können grundsätzlich sowohl im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse als auch im Rahmen selbständiger ärztlicher Tätigkeiten ausgeübt werden. 2. Bei der Statusbeurteilung kommt einem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen.3. Ein deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegendes und dadurch Eigenvorsorge ermöglichendes Honorar ist ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;

Tatbestand: