Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihn vor der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informiert hat (damaliger Gesetzeswortlaut, jetziger Wortlaut: "bei der Agentur für Arbeit").
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