LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.08.2004
7 Ta 162/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2090/03

Keine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Nachfrist zur Vorlage von Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 162/04

DRsp Nr. 2005/5496

Keine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Nachfrist zur Vorlage von Unterlagen

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die erforderlichen Unterlagen erst nach gesetzter Frist und ablehnender Entscheidung vorgelegt werden; die Verletzung der Mitwirkungspflichten damit zum Verlust des Anspruches auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.