BSG - Beschluß vom 06.03.2000
B 11 AL 243/99 B
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 107 Abs. 1, § 103, § 104 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 3 AL 1998/99 - 06.10.1999,
SG Karlsruhe, vom 12.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 1493/98

Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Erfüllungsfiktion

BSG, Beschluß vom 06.03.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 243/99 B

DRsp Nr. 2001/8127

Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Erfüllungsfiktion

1. Wenn die Bundesanstalt für Arbeit gegenüber einem vorrangigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch iS. von §§ 103, 104 SGB X hat, so ist für die rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides kein Raum, da die von der Bundesanstalt für Arbeit gewährte Leistung aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als die von dem vorrangigen Leistungsträger zu gewährende Sozialleistung gilt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 107 Abs. 1, § 103, § 104 ;

Gründe:

I

Der im September 1934 geborene Kläger bezog ab August 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nachdem sein Anspruch auf Krankengeld erschöpft war, bewilligte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) ihm ab 11. September 1996 Arbeitslosengeld (Alg).

Im Januar 1997 bewilligte der Rentenversicherungsträger dem Kläger Altersrente für Berufsunfähige, und zwar laufend ab 1. März 1997. Die Nachzahlung (für die Zeit ab 1. Oktober 1996) verrechnete der Rentenversicherungsträger mit der bezogenen Rente wegen Berufsunfähigkeit; es verblieb ein Nachzahlungsbetrag von 4.157,15 DM. Eine Neuberechnung der Altersrente ergab später einen weiteren Nachzahlungsbetrag von 1.252,40 DM.