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Der im September 1934 geborene Kläger bezog ab August 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nachdem sein Anspruch auf Krankengeld erschöpft war, bewilligte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) ihm ab 11. September 1996 Arbeitslosengeld (Alg).
Im Januar 1997 bewilligte der Rentenversicherungsträger dem Kläger Altersrente für Berufsunfähige, und zwar laufend ab 1. März 1997. Die Nachzahlung (für die Zeit ab 1. Oktober 1996) verrechnete der Rentenversicherungsträger mit der bezogenen Rente wegen Berufsunfähigkeit; es verblieb ein Nachzahlungsbetrag von 4.157,15 DM. Eine Neuberechnung der Altersrente ergab später einen weiteren Nachzahlungsbetrag von 1.252,40 DM.
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