Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens die Feststellung von Rückenbeschwerden als Folge seines Arbeitsunfalls vom 16.08.2000.
Der am 1981 geborene Kläger war nebenberuflich bei der Firma C. -Team als Reinigungskraft tätig. Am 16.08.2000 rutschte er bei der Deckenreinigung von einem Gerüst ab und fiel auf den Rücken (Unfallschilderung des Klägers, S. 158 der Verwaltungsakten - VA -).
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