I.
Die Kläger sind Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 9 (Kläger zu 1 - 5) bzw. A 8 (Kläger zu 6) im Dienste des Bundeseisenbahnvermögens und der für den Nahverkehr zuständigen Beigeladenen zur Dienstleistung zugewiesen. Sie üben ihren Dienst als Lokomotivführer in S-Bahnen des Nahverkehrs des Rhein-Main-Verkehrsverbundes auf den Linien S8 und S9 aus.
Unter dem 15. August 2001 erließ die Beigeladene eine "Qualitätsmanagement-Arbeitsanweisung Grobreinigung der Fahrgasträume in den Zügen der S-Bahnstrecken S8 und S9". Die Anweisung lautet auszugsweise:
Mit dieser Qualitätsmanagement-Arbeitsanweisung (QMA) wird das Ziel verfolgt, unseren Kunden saubere und aufgeräumte Nahverkehrszüge anzubieten. _
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