I.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.03. bis 15.4.2004 bei der Beklagten als Taxifahrer beschäftigt. Es war vereinbart, dass der Kläger als Vergütung 40 % dessen von ihm erzielten Umsatzes ohne Mehrwertsteuer erhalten sollte. Nach den Aufzeichnungen des Klägers hatte er im März 2004 einen Bruttoumsatz von 2.946,60 EUR und im April einen solchen von 1.246,70 EUR erzielt. Die Beklagte hat hierauf an den Kläger 400 EUR gezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom 30.4.2004 hat der Kläger von der Beklagten Erteilung von Abrechnungen und Auszahlung seiner Vergütung verlangt. Am 28.6.2004 hat er bei dem Arbeitsgericht Flensburg einen Klageentwurf eingereicht und erklärt, er beantrage für diesen Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Er hat folgende Anträge angekündigt:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|