LAG Düsseldorf, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 800/20
ArbG Mönchengladbach, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1729/20
Keine Rechts- oder Anspruchsgrundlage für Dankes- und Wunschformel im ArbeitszeugnisKeine Aussagekraft der Dankes- und Wunschformel über Führung und Leistung des ArbeitnehmersNegative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers bei Zeugnisformulierungen§ 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO als abschließende RegelungVerfassungskonforme Auslegung von Gesetzen
BAG, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 146/21
DRsp Nr. 2022/7675
Keine Rechts- oder Anspruchsgrundlage für Dankes- und Wunschformel im ArbeitszeugnisKeine Aussagekraft der Dankes- und Wunschformel über Führung und Leistung des ArbeitnehmersNegative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers bei Zeugnisformulierungen§ 109 Abs. 1 Satz 2 und 3GewO als abschließende RegelungVerfassungskonforme Auslegung von Gesetzen
Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der er dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Ein solcher Anspruch lässt sich weder unmittelbar aus § 109 Abs. 1GewO noch aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift noch aus der Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2BGB herleiten (Rn. 12).2. Eine sog. Dankes- und Wunschformel trägt nur unwesentlich zur Erreichung des Zeugniszwecks als Beurteilungsgrundlage für künftige Arbeitgeber bei. Sie bringt Gedanken und Gefühle des Arbeitgebers zum Ausdruck, die weder Rückschlüsse auf die Art und Weise, in der der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat, noch auf dessen für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge zulassen (Rn. 18).
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