Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen ab August 2006.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.11.2007 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der von der Klägerin geleitete Kindergarten bis 31. 7. 2006 vier und nicht - wie es im erstinstanzlichen Tatbestand versehentlich heißt - fünf Gruppen hatte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 15.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.10.2007 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
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