Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.01.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO) als "Sozialhilfe nach SGB XII (Bismarcksche Sozialhilfe)" ab Februar 2011.
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