Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2021 -
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mit Beschluss vom 19.08.2021, bestätigt durch Nichtabhilfebeschluss vom 03.09.2021, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A für den Rechtszug erster Instanz zurückgewiesen.
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