LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.04.2007
8 Ta 65/07
Normen:
ZPO § 117 § 118 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 712/06

Keine Prozesskostenhilfe nach Instanzende

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 65/07

DRsp Nr. 2007/17991

Keine Prozesskostenhilfe nach Instanzende

1. Nach Beendigung einer Instanz ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich; Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess zu beschaffen. 2. Wird erst nach Instanzende Prozesskostenhilfe beantragt, ist das Gesuch regelmäßig zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 117 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.