1. Die Antragstellerin hat einen Bescheid der Stadt Augsburg, mit dem der Erlaß rückständiger Grundsteuer abgelehnt wurde, vor den Verwaltungsgerichten angefochten. In der Revisionsinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Art.
2. Die Frage, ob im Verfahren der sogenannten Inzidentnormenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG den Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die nach §
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