Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin/Beklagten ist zwar zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 ZPO). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht ihr zu Recht mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 ZPO die beantragte Prozesskostenhilfe versagt hat.
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