LAG Chemnitz - Beschluss vom 24.05.2007
4 Ta 97/07
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2805/05

Keine Prozesskostenhilfe für Rechtsverteidigung insolventer GmbH zur Aufklärung unlauterer Machenschaften

LAG Chemnitz, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 97/07

DRsp Nr. 2007/17611

Keine Prozesskostenhilfe für Rechtsverteidigung insolventer GmbH zur Aufklärung unlauterer Machenschaften

1. Allgemeine Interessen, die nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen Anspruch der juristischen Person auf Prozesskostenhilfe begründen, sind nur dann berührt, wenn ohne Durchführung des Rechtsstreits die juristische Person gehindert ist, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder wenn etwa ihrer Existenz bedroht ist mit der Gefahr des Verlustes einer großen Zahl von Arbeitsplätzen, wobei das nicht der Fall ist, wenn die juristische Person schon längere Zeit nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Mitarbeiter entlassen worden sind.2. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, unlautere Machenschaften der Beteiligten aufzuklären.

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin/Beklagten ist zwar zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 ZPO). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht ihr zu Recht mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 ZPO die beantragte Prozesskostenhilfe versagt hat.