LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2014
L 2 AS 2280/13 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 22 Abs. 6; SGB II § 42a;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1240/13

Keine Prozesskostenhilfe bei Streit um Darlehensgewährung und Aufrechnung im Fall des Mietkautionsdarlehen nach § 42a SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 2280/13 B

DRsp Nr. 2014/2437

Keine Prozesskostenhilfe bei Streit um Darlehensgewährung und Aufrechnung im Fall des Mietkautionsdarlehen nach § 42a SGB II

1. Die Gewährung der Mietkaution als Darlehen und die Rückgewähr durch anteilige Aufrechnung mit laufenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist geltende Rechtslage und verfassungsgemäß. 2. Ist nach dem Gesetz die Darlehensgewährung für eine Mietkaution der Regelfall, so gilt der nicht rückzahlbare Zuschuss als atypischer Sonderfall z.B. bei Erwerbsfähigkeitseinschränkungen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen altersabhängiger schwerer Vermittelbarkeit.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren hat nicht zu erfolgen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 22 Abs. 6; SGB II § 42a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.