Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren hat nicht zu erfolgen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
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