LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.08.2004
2 Ta 187/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 166
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1129/04

Keine Prozesskostenhilfe bei Möglichkeit gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 187/04

DRsp Nr. 2005/2094

Keine Prozesskostenhilfe bei Möglichkeit gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

1. Eine verwertbare und zumutbare anderweitige Vertretungsmöglichkeit ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher aus, wenn eine Rechtsschutzversicherung der Antragstellerin die Kosten übernimmt oder wenn die antragstellende Partei in zumutbarer Weise gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.2. Bevor die Antragstellerin eine Anwältin mit ihrer Interessenvertretung beauftragt, hat sie sich bei ihrer Gewerkschaft über die Vertretungsverhältnisse kundig zu machen und aus ihrer Sicht im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigung auch ihre Gewerkschaft darauf hinzuweisen, dass sie sich eine fachkundige Person zur Prozessführung wünscht.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage wehrt sich die Klägerin gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch ihre Arbeitgeberin. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob der Klägerin für dieses Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung einer Rechtsanwältin zu bewilligen ist.