Die sofortige Beschwerde gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 03.09.2004 -
I. hat durch seine damalige Prozessbevollmächtigte, die Rechtssekretärin der D4x R1xxxxxxxxxx G1xx Z1xxxxxxx-S5xxxxxx, am 01.03.2004 die Kündigungsschutzklage ArbG Herne 3 Ca 743/04 erhoben.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2004 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S2xxxxxxxx zu gewähren. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.06.2004 hat er erklärt, dass eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle, z.B. eine Gewerkschaft, nicht die Kosten der Prozessführung trägt. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vom 06.07.2004 erledigt worden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|