I.
Die Klägerin hat am 08.11.2006 Klage auf Abgeltung von Urlaub erhoben und zugleich beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu bewilligen.
Nachdem die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat, hat das Arbeitsgericht der Klägerin im Kammertermin am 22.03.2007 hierfür eine Nachfrist bis zum 15.04.2007 gewährt und zugleich darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen der Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen wird.
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