LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.03.2004
9 Ta 46/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1679/03

Keine Prozesskostenhilfe bei Abgabe der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach Verfahrensende

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 46/04

DRsp Nr. 2004/7072

Keine Prozesskostenhilfe bei Abgabe der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach Verfahrensende

Ist der Bewilligungsantrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt worden, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege aber erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - einen Zahlungsrechtsstreit geführt. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift beantragt, für seine Klageanträge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, B-Stadt zu bewilligen.

Nachdem für die Beklagte zu der anberaumten Güteverhandlung niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht mit Versäumnisurteil vom 13.01.2004 die Beklagte antragsgemäß verurteilt; dieses Versäumnisurteil ist am 27.01.2004 rechtskräftig geworden.