LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.04.2004
9 Ta 67/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ha 2/04

Keine Prozesskostenhilfe bei Abgabe der Einkommenserklärung nach Verfahrensende

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 67/04

DRsp Nr. 2004/12596

Keine Prozesskostenhilfe bei Abgabe der Einkommenserklärung nach Verfahrensende

Ist der Bewilligungsantrag vor Ende des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege aber erst nach Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 03.02.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - einen Schriftsatz eingereicht, in welchem er einen auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gerichteten Klageantrag angekündigt hat. Des Weiteren hat er beantragt, ihm "vorab" unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, Y Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war dem Schriftsatz nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 05.02.2004 hat die Beklagte dem Kläger das schriftliche Arbeitszeugnis vom 05.02.2004 (Bl. 8 d.A.) übersandt.