ArbG Dortmund, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3887/00
ArbG Dortmund, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1248/01
Keine PKH für das Beschwerdeverfahren, Verletzung der Mitwirkungspflicht im PKH-Nachprüfungsverfahren
LAG Hamm, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 605/03
DRsp Nr. 2004/4492
Keine PKH für das Beschwerdeverfahren, Verletzung der Mitwirkungspflicht im PKH-Nachprüfungsverfahren
»1. Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozeßführung oder der Prozeßabwehr. Daraus folgt, daß für das PKH-Bewilligungsverfahren weder Prozeßkostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Aus den nämlichen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus.2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck i.S.d. § 117 Abs. 4ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird. Das Aufforderungsschreiben im automationsunterstützten Verfahren setzt in entsprechender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO eine Drei-Monats-Frist zur erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gang.
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