I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der On Snnnnnn GmbH, einer Beitragsschuldnerin der Klägerin, auf Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung in Anspruch. Nach den Beitragsnachweisen der Beitragsschuldnerin sind folgende Beträge nicht gezahlt worden:
Dezember 2002 7.351,35 Euro
Januar 2003 7.443,50 Euro
Februar 2003 6.975,37 Euro
März 2003 6.891,50 Euro
April 2003 6.941,10 Euro
Gesamt 35.602,82 Euro
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Monate Februar bis April 2003 stattgegeben, mit Ausnahme der geltend gemachten Säumniszuschläge gemäß § 24 Absatz 1 , insoweit hat das Landgericht nur Verzugszinsen zugesprochen. Bezüglich der Beiträge für die Monate Dezember 2002 sowie Januar 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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