Die Parteien streiten um eine vom Kläger auf § 60 InsO bzw. §
Gegen das dem Kläger am 02.02.2005 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 16.02.2005, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 17.02.2005 eingegangen, Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.04.2005 - mit Schriftsatz vom 22.04.2005, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, begründet.
Der Kläger beantragt:
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth, Az. 1 Ca 617/04 vom 21.12.2004 wird aufgehoben.
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