Die Parteien streiten um eine Versetzung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Verfügungsklägerin war seit dem 20.03.1995 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt:
"Frau H. wird .... als Anzeigenberaterin im Altkreis Orbg. (Ost) eingestellt. Soweit betrieblich erforderlich, kann er/sie auch mit anderen Arbeiten, in anderen Betriebsabteilungen, an anderen Orten oder zu anderen Arbeitszeiten (z. B. in Wechselschicht) beschäftigt werden. "
Auch die anderen Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten haben in ihren Arbeitsverträgen eine entsprechende Versetzungsregelung.
Nach der Geburt ihres ersten Kindes war die Verfügungsklägerin von April 1997 bis zum 31.07.1999 im Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 28.07.1999 bestätigte die Verfügungsbeklagte u. a. folgende Vereinbarung zwischen den Parteien:
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