LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.01.2008
3 TaBV 66/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 § 111 Satz 3 Nr. 3, 4 § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 20/07

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Gründung einer Service-Gesellschaft - eigenständige Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 66/07

DRsp Nr. 2008/9804

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Gründung einer Service-Gesellschaft - eigenständige Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle

1. Können tatsächliche Umstände (wie die teilweise personelle Verflechtung, räumliche Unterbringung, Nutzung von Betriebsmitteln und der Geschäftsgegenstand) sowohl im Rahmen des Merkmals "Zusammenschluss mit anderen Betrieben" als auch bei der Frage, ob eine "grundlegende Änderung der Betriebsorganisation" gegeben ist, von Bedeutung sein, ist bei fachkundiger Beurteilung nicht sofort erkennbar, dass eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 3 und 4 BetrVG nicht vorliegt.2. Ob die genannten und zusätzlich vom Betriebsrat noch angeführten Umstände letztlich ausreichen, um eine Betriebsänderung im Sinne des Gesetzes feststellen zu können, hat die Einigungsstelle in eigener Prüfungskompetenz zu untersuchen; im Rahmen ihrer eigenständigen Zuständigkeitsprüfung hat sich die Einigungsstelle gegebenenfalls auch mit der Frage zu befassen, ob der Zuständigkeitskatalog des § 111 Satz 3 BetrVG abschließend (enumerativ) ist oder nicht.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 § 111 Satz 3 Nr. 3, 4 § 112 ;

Gründe: