ArbG Berlin, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 12228/18
Keine negative Prognose bei rückläufigen KrankheitszeitenAussagekraft von KurzerkrankungenDarlegungslast des Arbeitnehmers für baldige GenesungEinholung eines Sachverständigengutachtens wegen Gesundheitsprognose
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 26 Sa 1200/19
DRsp Nr. 2020/8738
Keine negative Prognose bei rückläufigen KrankheitszeitenAussagekraft von KurzerkrankungenDarlegungslast des Arbeitnehmers für baldige GenesungEinholung eines Sachverständigengutachtens wegen Gesundheitsprognose
1. Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (vgl. BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06, Rn. 17; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05, Rn. 20).2. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18, Rn. 23; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32).3. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs an.Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32; 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04, zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03, zu B I 1 a der Gründe).
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