I.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 21.12.2005, beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen am 22.12.2005, eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Beklagten vom 08.12.2005.
Der Kläger stellte in diesem Schriftsatz den Antrag:
"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 08.12.2005 nicht beendet worden ist."
Einen weiteren Antrag enthielt die Klageschrift nicht.
Der 1971 geborene, schwer behinderte Kläger ist seit 1987 bei dem Beklagten als Schreiner beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt in seinem Betrieb zweiundzwanzig Mitarbeiter.
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