LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.03.2007
11 Ta 217/06
Normen:
KSchG § 5 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3144/05

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei sorgfaltswidriger Leerung des Hausbriefkastens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 217/06

DRsp Nr. 2007/18002

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei sorgfaltswidriger Leerung des Hausbriefkastens

1. Es gehört zu einem sorgfältigen, ein Verschulden ausschließenden Verhalten, dass man Briefe, die an einen gerichtet sind, vor ihrer Entsorgung zumindest flüchtig liest und es gehört ebenfalls zum erforderlichen Sorgfaltsmaßstab, dass man Prospektmaterial und unerwünschte Zeitungen erst dann entsorgt, wenn sichergestellt wird, dass sich zwischen Seiten keine Briefpost steckt.2. Wählt ein Arbeitnehmer anderes Verfahren zur Leerung seines Hausbriefkastens, geht dies zu seinen Lasten und nicht zu Lasten desjenigen, der ihm ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen hat.

Normenkette:

KSchG § 5 ; ZPO § 138 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 21.12.2005, beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen am 22.12.2005, eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Beklagten vom 08.12.2005.

Der Kläger stellte in diesem Schriftsatz den Antrag:

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 08.12.2005 nicht beendet worden ist."

Einen weiteren Antrag enthielt die Klageschrift nicht.

Der 1971 geborene, schwer behinderte Kläger ist seit 1987 bei dem Beklagten als Schreiner beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt in seinem Betrieb zweiundzwanzig Mitarbeiter.