LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.03.2007
7 Ta 27/07
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2301/06

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage allein aufgrund psychischer Erkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 27/07

DRsp Nr. 2007/18006

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage allein aufgrund psychischer Erkrankung

1. Die Erkrankung eines Arbeitnehmers allein rechtfertigt nicht ohne weiteres die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage; auch eine Erkrankung nach Zugang der Kündigung führt nur dann zu einer nachträglichen Zulassung, wenn sie den Arbeitnehmer tatsächlich an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert hat.2. Im Falle psychischer Erkrankungen gelten keine geringeren Anforderungen; Einschränkungen des Urteilsvermögens müssen tatsächlich feststellbar sein, so dass ersichtlich wird, während welcher Zeiten und in welchem Umfang es zu einer Einschränkung des Urteilsvermögens gekommen ist.4. Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass ein Arbeitnehmer an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehindert ist.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Der Kläger ist seit dem 01.01.1990 bei der Beklagten, für die mehr als 30.000 Arbeitnehmer tätig sind, als Chemiker im Bereich Pflanzenschutz beschäftigt.