LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2004
6 Ta 2004/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1160/02

Keine nachträgliche Bewilligung oder Erweiterung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 2004/03

DRsp Nr. 2004/7113

Keine nachträgliche Bewilligung oder Erweiterung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens

1. Ist das Verfahren im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet, scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.2. Die Erweiterung der Prozesskostenhilfe ist für jeden neuen Streitgegenstand oder auch gerichtlichen Vergleich zu beantragen, was sich bereits zwanglos daraus ergibt, dass auch hier jeweils die hinreichende Erfolgsaussicht seitens des Gerichtes zu prüfen ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

1.

Der Kläger hat eine Kündigungsschutz- und Feststellungsklage unter dem 16.10.2002 erhoben und sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 24.09.2002 gewendet. Diese Klage hat er unter dem 04.12.2002 um die Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt erweitert.

Mit Schreiben vom 11.12.2002 hat der Kläger beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L , D-Stadt, zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat sodann durch Beschluss vom 12.12.2002 den Prozesskostenhilfeantrag mit Wirkung ab 11.12.2002 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L entsprochen.