BSG - Urteil vom 04.05.2016
B 6 KA 21/15 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 9; SGB V § 101 Abs. 1 S. 7; SGB V § 103 Abs. 4a S. 5;
Fundstellen:
BSGE 121, 143
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 31/14
SG München, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1437/11

Keine Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem Versorgungszentrum nach dem Verzicht des Vertragsarztes auf eine volle Zulassung in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 21/15 R

DRsp Nr. 2016/16012

Keine Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem Versorgungszentrum nach dem Verzicht des Vertragsarztes auf eine volle Zulassung in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Verzichtet ein Arzt auf seine (volle) Zulassung, um in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) im Umfang einer 3/4-Stelle tätig zu werden, kann die Stelle nach seinem Ausscheiden aus dem MVZ auch nur im Umfang einer 3/4-Stelle nachbesetzt werden. 2. Das Recht zur Nachbesetzung einer in das MVZ eingebrachten Stelle steht dem MVZ grundsätzlich nur zu, wenn der Arzt dort mindestens drei Jahre tätig war, oder - wenn er früher ausscheidet - jedenfalls ursprünglich die Absicht hatte, dort mindestens drei Jahre tätig zu sein.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2 S. 9; SGB V § 101 Abs. 1 S. 7; SGB V § 103 Abs. 4a S. 5;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten steht die Nachbesetzung einer Arztstelle im Umfang einer ¼-Anstellung im Streit.