LAG Chemnitz - Beschluss vom 13.07.2007
3 TaBV 35/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 29/06

Keine Mitbestimmung bei Einstellung von Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen - verbotene Einflussnahme auf Zusammensetzung der Tendenzträger

LAG Chemnitz, Beschluss vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 3 TaBV 35/06

DRsp Nr. 2007/17610

Keine Mitbestimmung bei Einstellung von Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen - verbotene Einflussnahme auf Zusammensetzung der Tendenzträger

»1. Eine Kindertageseinrichtung dient, unabhängig von ihrer erzieherischen Konzeption, unmittelbar und überwiegend erzieherischen Bestimmungen i. S. d. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.2. Die Einstellung von Erzieherinnen an derartigen Einrichtungen stellt eine tendenzbedingte Maßnahme dar.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: