Zwischen den Parteien besteht Streit, über die Gutschrift von Zeitzuschlägen, die der Kläger wegen Überschreitung seiner Jahresarbeitszeit von der Beklagten für das Jahr 2000 verlangt.
Der Kläger ist seit 13.9.1993 bei der Beklagten als Kundenbetreuer im Nahverkehr beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifzugehörigkeit die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG Anwendung.
Dazu gehört auch der ab 1.1.1998 für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebliche Tarifvertrag zur Regelung der Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer der DB AG (im folgenden: JazTV), der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
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