Der Antrag auf Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens des Arztes für Orthopädie Dr. B aus S vom 15.10.2017 auf die Staatskasse wird abgelehnt.
I.
Streitgegenstand des zugrunde liegenden Klage- und Berufungsverfahrens ist die Feststellung eines GdB von 50 gewesen.
Das Sozialgericht hat ein orthopädisches und ein internistisch-pulmologisches Sachverständigengutachten eingeholt und im Anschluss an diese Gutachten die Beklagte zur Feststellung eines GdB von 40 verurteilt. Der erkennende Senat hat im Berufungsverfahren zur Abklärung einer somatoformen Schmerzstörung ein neurologisch-psychiatrisches und zur Abklärung einer Verschlimmerung des Lungenleidens ein erneutes internistisch-pulmologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Beide Gutachten haben den GdB von 40 bestätigt. Im Juli 2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach der Sachaufklärung von Amts wegen die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.
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