SGB V § 2 Abs. 1 S. 3, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Celle - 23.9.1997 - L 4 Kr 130/96,
SG Osnabrück, vom 24.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Kr 107/95
Keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher Beschwerden
BSG, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen B 1 KR 13/98 R
DRsp Nr. 2000/4964
Keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher Beschwerden
1. Wenn sich der Versicherte wegen unklarer gesundheitlicher Beschwerden intakte Zahnfüllungen aus Amalgam entfernen und gegen ein anderes Füllmaterial austauschen läßt, so hat die Krankenkasse nicht für die Kosten aufzukommen, da die bloß auf allgemeine Erwägungen gestützte hypothetische Möglichkeit eines Heilerfolges die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht begründen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 2;
Gründe:
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