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Die Beteiligten streiten um die Versorgung der Klägerin mit einem sog Rollstuhl-Bike.
Die im Jahre 1962 geborene Klägerin ist versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Ersatzkasse und leidet an einer angeborenen Querschnittlähmung (spina bifida). Sie ist als Verwaltungsangestellte bei der Stadt L. beschäftigt. Die Beklagte hat sie ua mit einem handbetriebenen Titan-Aktiv-Rollstuhl versorgt. Außerdem besitzt sie einen behindertengerecht ausgestatteten Pkw.
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