BSG - Urteil vom 16.09.1999
B 3 KR 8/98 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2000, 296
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 19.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Kr 46/95
LSG Celle - 27.05.1998 - L 4 KR 14/96 ,

Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene

BSG, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen B 3 KR 8/98 R

DRsp Nr. 2000/3078

Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene

1. Ein Erwachsener kann die zusätzliche Ausrüstung seines Rollstuhls mit einer fahrradgleichen mechanischen Zugvorrichtung anders als ein Jugendlicher als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beanspruchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Versorgung der Klägerin mit einem sog Rollstuhl-Bike.

Die im Jahre 1962 geborene Klägerin ist versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Ersatzkasse und leidet an einer angeborenen Querschnittlähmung (spina bifida). Sie ist als Verwaltungsangestellte bei der Stadt L. beschäftigt. Die Beklagte hat sie ua mit einem handbetriebenen Titan-Aktiv-Rollstuhl versorgt. Außerdem besitzt sie einen behindertengerecht ausgestatteten Pkw.