Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers hat mit der Berufung ein nicht statthaftes Rechtsmittel eingelegt, da die Berufungssumme nicht erreicht wurde. Kosten für das trotz Aussichtslosigkeit eingelegten und auf richterlichen Hinweis folgerichtig zurückgenommen Rechtsmittels sind daher vom Beklagten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten.
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