BAG - Beschluß vom 08.03.2000
7 ABR 11/98
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 40 BetrVG 1972
AiB 2001, 356
AuA 2000, 600
BB 2000, 1626
DB 2000, 1335
DB 2000, 579
MDR 2000, 1078
NZA 2000, 838
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart - Kammer Ludwigsburg - Beschluß vom 12. November 1996 - 20 BV 9/96 -,
LAG Baden-Württemberg, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 3/97

Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ohne Betriebsratsbeschluß

BAG, Beschluß vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 11/98

DRsp Nr. 2000/5797

Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ohne Betriebsratsbeschluß

»1. Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Übernahme von Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die einem Betriebsratsmitglied anläßlich des Besuchs einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, setzt einen Beschluß des Betriebsrats zur Teilnahme an der vom Betriebsratsmitglied besuchten Veranstaltung voraus. Ein vorangehender Beschluß über die Teilnahme an einem anderen Seminar genügt nicht. 2. Ein Beschluß des Betriebsrats, der nach dem Besuch der Schulung gefaßt wird und in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds gebilligt wird, begründet keinen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Kostentragung (Aufgabe von BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 2).«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Kosten, die einem Betriebsratsmitglied anläßlich des Besuchs einer Schulungsveranstaltung entstanden sind.